Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur
dann rechtsverbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer mit einer Auftragsbestätigung
anerkannt wurden. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für
das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung
hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1.
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte
und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig
zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und
Hilfsmittel.Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten
in ausreichendem Ausmaß,die der Auftraggeber zeitgerecht, in der
Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird
vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten
Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen
ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen
und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung
stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk
zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können
zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen
für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens
vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber.Diese wird in einem Protokoll
vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit
anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels
der unter Punkt 2.2. angeführtenzur Verfügung gestellten Testdaten).
Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme
verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genanntenZeitraumes
als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber
gilt dieSoftware jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel,
das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung,
sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer
zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht
ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht
begonnen oder fortgesetzt werden
kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
2.5.
Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges
der bestellten Programme.
2.6.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung
des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich
oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber
die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung,
dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung
die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen
Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin
für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und
Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom
Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert
in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer.
Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise
verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten,
Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten (usw.) sowie allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2.
Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen
gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen
anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand
zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand,
der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem
Anfall berechnet.
3.3.
Die Kosten für Fahrt-, Tag-
und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den
jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten
als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten
Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine
können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zuden vom
Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen
vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung
lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung
im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und
Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder
nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten
und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus
resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist
der Auftragnehmer berechtigt,
Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen
inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt
ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten
die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten
(z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten)
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen
Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und
vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung
zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust
in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fällig zu stellen.
5.4.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie-oder Gewährleistungsansprüchen
oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen
etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung
des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur
für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag
wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung
durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software
werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers
zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall
volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke
ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software
kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten
ist, und dass sämtliche Copyright - und Eigentumsvermerke in diese
Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der
Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung
beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung
nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz,
sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität
zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1.
Für den Fall der Überschreitung
einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem
Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb
der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen
nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit
des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung
bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung
des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno
einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des
noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt
6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie
reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen
nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach
Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber
dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung
des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
8.2.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel,
welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden
kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt.
Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder
von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler,
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung,
geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter,
Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit
solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations - und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden
zurückzuführen sind.
8.5.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw.
Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche
Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung
oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die
Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung
für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gem
äß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
11. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht
berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken,
um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahe kommt.
12. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes
für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für
den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten
die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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